§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen " Haisle Meade e.V." und hat Sitz in Möttingen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nördlingen einzutragen.
§2
Ziele und Aufgaben
1. Betreibung eines Jugendtreffs unter Selbstverwaltung des Haisle
2. Ziel des Haisle ist es dabei
1. sich für die Interessen und Belange der Jugend einzusetzen.
2. das Freizeitangebot der Jugend aktiv zu gestalten.
3. die Jugendlichen zu sozialem Engagement und zur Meinungsbildung anzuregen.
3. Primäre Zielgruppe des Haisles sind die Jugendlichen im Einzugsbereich Möttingen.
§3
Grundsätze
Der Verein ist eine freie, gemeinnützige, unabhängige, selbstständige und nach den demokratischen Prinzipien organisierte Jugendgemeinschaft. Die Arbeit des Vereins ist überparteilich und überkonfessionell. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Ziele und Aktivitäten des Vereins beziehen sich in erster Linie auf offene Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme ist bei der Vorstandschaft (§7) schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft (§7). Diese behält sich vor, eine Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen zu verweigern. In diesem Falle ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung (§9) einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag befindet. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung (§9) festsetzt.
§5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein.
2. Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod.
2. durch förmliche Ausschließung durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.
3. durch Austritt. Der Austritt muss der Vorstandschaft (§7) schriftlich mitgeteilt werden. Es ist dabei eine Frist von sechs Wochen zum Quartalsende einzuhalten.
4. in der Regel mit Vollendung des 26. Lebensjahres. Personen, die das 26. Lebensjahr vollendet haben, können im Verein weiter als förderndes Mitglied angehören. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung (§9) kein Stimmrecht, aber Rederecht. Vorstandsmitglieder sind von dieser Bestimmung ausgeschlossen.
5. Aktive Mitgliedschaft beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Nach Vollendung des 28. Lebensjahres wird das Mitglied automatisch zum passiven Mitglied.
6. durch Nichtleistung des Mitgliedsbeitrags in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.
§6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Vorstandschaft (§7)
2. die Mitgliederversammlung (§9)
§7
Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft (§7) besteht aus sieben Mitgliedern: 1. Vorstand, 2. Vorstand, 3. Vorstand, ein Kassier, ein Schriftführer und 2 Beisitzer. Die Vorstandschaft (§7) wird von der Mitgliederversammlung (§9) auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben bis zur nächsten gültigen Neuwahl im Amt.
Vorstand nach §26 BGB sind der erste und zweite Vorstand.
Beide sind allein vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis die Vertretung des zweiten Vorstandes auf die Verhinderung des ersten Vorstandes beschränkt ist. Der erste und zweite Vorstand muss voll geschäftsfähig sein. Die Vorstandschaft (§7) tagt nach Bedarf. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der sieben Vorstandsmitglieder anwesend sind. Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft (§7) vor der satzungsgemäßen Neuwahl aus oder wird durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung (§9) abberufen, wählt die Mitgliederversammlung (§9) für den Zeitraum bis zur nächsten satzungsgemäßen Neuwahl einen geeigneten Nachfolger. Mitglieder der Vorstandschaft (§7) besitzen keine Vorrechte gegenüber anderen Mitgliedern.
§8
Aufgaben der Vorstandschaft
Die Aufgaben der Vorstandschaft sind:
1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
3. Führung der laufenden Geschäfte.
4. Regelung des Jugendtreffbetriebs.
5. Sicherstellung über die Einhaltung der Hausordnung.
6. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder.
7. Überwachung des Rauchverbots im Innenbereich des Haisle.
§9
Mitgliederversammlung
Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie findet jährlich statt. Sie ist außerdem durch die Vorstandschaft (§7) einzuberufen, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder. Die Einladung ist jedem Mitglied mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung (§9) schriftlich mitzuteilen. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder und Besucher. Stimmberechtigt sind alle Anwesenden aktiven Mitglieder.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung (§9) ist beschlussfähig, wenn 50% der aktiven Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. die grobe Planung des Jahresprogramms.
2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Finanzmittel.
3. die Beschlussfassung über wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins und des Betriebs des Jugendtreffs.
4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen (§13) und Auflösung des Vereins (§12).
5. die Prüfung der Kassenführung und die Entlastung des Kassiers.
6. die Entlastung der Vorstandschaft (§7).
7. die Wahl der 3 Vorstände, des Kassiers, des Schriftführers und der 2 Beisitzer.
8. die Wahl der beiden Kassenprüfer.
§10
Wahlen und Abstimmungen
Die Vorstandschaft (§7) und die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung (§9) mit einfacher Mehrheit gewählt. Sonstige Abstimmungen werden ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit vorgenommen.
Falls bei mehr als zwei Kandidaten für eine Position keine absolute Mehrheit erreicht wird, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen.
§11
Beurkundung der Beschlüsse
Über Vorstandschaftssitzungen und Mitgliederversammlungen ist jeweils ein Protokoll zu erstellen, in das jedes Mitglied Einsicht nehmen kann.
Sämtliche Protokolle werden vom 1. Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnet.
§12
Auflösung des Vereins
Der Verein löst sich auf, wenn:
1. ³/4 der Mitglieder der Auflösung zustimmen.
2. oder die Mitgliederzahl unter sieben herabsinkt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Möttingen, Dorfplatz 12, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat,
oder
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge (Abschnitt A, Nr. 2 der Anlage 1 zu §48 Abs. 2 EstDV) verwendet wird.
§13
Satzungsänderungen
Die Änderung der Satzung ist nur durch eine Abstimmung in einer Mitgliederversammlung (§9) mit mehr als ³/4 Mehrheit aller anwesenden aktiv Stimmberechtigten möglich. Zur Gültigkeit von Beschlüssen über Satzungsänderungen ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Berufung der Mitgliederversammlung (§9) ausdrücklich benannt ist.
§14
Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Anschaffungen oder Rechnungen über 1.000€, ausgenommen laufender Betrieb (Getränkerechnungen usw.), muss eine ordentliche Mitgliederversammlung von der Vorstandschaft einberufen werden.
§15
Gültigkeit der Satzung
Die Satzung gilt mit der Eintragung ins Vereinsregister.